Wirtschaftsförderung
WIRTSCHAFTSFÖRDERRICHTLINIEN FÜR GEWERBEBETRIEBE der Gemeinde Krakau
Der Gemeinderat der Gemeinde Krakau hat in seiner Sitzung vom 14.12.2019 folgende Förderrichtlinien für Betriebe in der Gemeinde Krakau beschlossen:
Stichtag: 01.01.2019
1. Förderungsberechtigung:
Förderungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Unternehmer im Sinne der §§ 1 UGB ff. idgF (Unternehmensgesetzbuch) darstellen und den Firmensitz bzw. die Gewerbetätigkeit im Gemeingebiet Krakau haben.
Unternehmen welche bereits eine Förderung erhalten, werden gesondert behandelt.
2. Förderungsziele:
Die Gemeinde Krakau gewährt für nachstehende unternehmerische Vorhaben eine Wirtschaftsförderung:
a) Niederlassung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, sowie die Ansiedelung von Betrieben, die ihren Tätigkeitsbereich im Fremdenverkehr, in der Dienstleistung oder in der Forschung und Entwicklung haben.
b) Die Erweiterung, Umgestaltung und Verlegung eines bereits bestehenden Betriebes kann gefördert werden.
c) Wird ein Gebäude für die Vermietung oder Verpachtung errichtet bzw. erworben, ist die Gewährung einer Wirtschaftsförderung ausgeschlossen.
3. Förderungsmaßnahmen und Förderungsumfang:
Für die in den Punkten 2.a) und 2.b) aufgelisteten Förderungsziele können folgende Wirtschaftsförderungen gewährt werden:
a) Investitionsförderung
Die Gemeinde Krakau gewährt einen einmaligen Investitionszuschuss von 5% der tatsächliche Investitionssumme. Der Investitionszuschuss darf den Geldbetrag von € 3.000,- nicht übersteigen.
Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Förderung auf Basis der tatsächlichen Netto-Investitionskosten zu berechnen. Es kann je Betrieb nur alle 5 Jahre um eine Förderung angesucht werden. Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt projektbezogen.
b) Ausbildungsentschädigung für Lehrlinge Die Gemeinde Krakau fördert den Abschluss von Lehrverträgen, wobei jedes Lehrjahr mit einem Betrag von € 300,-/Lehrling gefördert wird.
Die Förderung kann jeweils nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres, unter Vorlage einer Kopie des Lehrvertrages beantragt werden.
4. Antragstellung:
a) Das Ansuchen um Wirtschaftsförderung erfolgt mittels Antragsformular.
b) Die Förderzusage sämtlicher Förderanträge kann nur nach einem positiven Gemeinderatsbeschluss erteilt werden.
c) Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt nach einer einjährigen Wartefrist. Das Unternehmen muss demnach nach einem vollen Jahr fortgeführt werden bzw. noch bestehen.
d) Auf eine positive Entscheidung aus dem vorliegenden Fördermodell besteht kein Rechtsanspruch.
5. Zurückforderungsrecht der Gemeinde Krakau
Eine bereits ausbezahlte Förderung kann von der Gemeinde Krakau zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Jahren ab Auszahlung der Förderung seine unternehmerische Tätigkeit im Gemeindegebiet einstellt. Die Rückzahlung bereits gewährter Förderungen erfolgt zu aliquoten Teilen. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten gilt mit der Unterfertigung des Förderantrages der Gerichtsstand Murau als vereinbart.
Des Weiteren muss die gewährte Förderung in voller Höhe zurückgezahlt werden, wenn
• Organe der Gemeinde über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet wurden, oder
• die verlangten Unterlagen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung trotz Aufforderung nicht beigebracht wurden, oder
• die Förderungsbedingungen nicht erfüllt wurden.
6. Durchführung
Mit der Durchführung ist der Wirtschaftsausschuss bzw. in weiterer Folge der Gemeinderat betraut. Der Förderungswerber bzw. Förderungsempfänger verpflichtet sich mit seiner Unterschrift im Anhang dieser Förderungsrichtlinie, dass er die vorliegende Wirtschaftsförderungsrichtlinie anerkennt und akzeptiert.