Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Das Land Steiermark hat mit dem neuen Gesetz „Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz“ – StZWAG; LGBl. 46/2022 eine Möglichkeit zur Wohnraummobilisierung geschaffen. Die bisherige Ferienwohnungsabgabe wurde abgeschafft und entfällt seit 01.01.2023.
Stattdessen sind Gemeinden nun ermächtigt, neue Abgaben einzuheben und zwar für Wohnungen, welche als Zweitwohnsitz genützt werden und für sämtliche Leerstände. Das soll dazu führen, dass Leerstände künftig vermieden werden und ein Anreiz geschaffen wird, Wohnraum lieber zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, als leer stehen zu lassen. Das könnte in weiterer Folge entsprechend positive Auswirkungen haben wie z.B. weniger Flächenverbrauch entsprechend der Nachhaltigkeitsstrategie, Ansiedelung künftiger Arbeitnehmer, usw.
Für die Gemeinden bedeutet die Einnahme aus diesen Abgaben einen kleinen finanziellen Ausgleich für die Zurverfügungstellung und Instandhaltung sämtlicher Infrastruktureinrichtungen, welche auch von Zweitwohnsitzen wie selbstverständlich genützt werden. Bisher haben Gemeinden ja bekanntlich nur für Hauptwohnsitze Einnahmen aus Ertragsanteilen verzeichnen können.

Der Gemeinderat der Gemeinde Krakau hat in seiner Sitzung vom 15.12.2022
gemäß § 1 Stmk. Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz mittels Verordnung beschlossen, eine Abgabe auf
Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstände
einzuheben.
In beiden Fällen sind die Eigentümer/innen Abgabepflichtige. Die Höhe der Abgabe wurde mit EUR 8,00 pro m² Nutzfläche festgelegt. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für das abgelaufene Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

Den Gegenstand der Zweitwohnsitzabgabe bilden Zweitwohnsitze. Das sind alle Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden.
Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die Wohnungsleerstandsabgabe entstehen mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und sind von den Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen.
Wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag bekannt gibt, oder, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat nach erfolgloser Aufforderung (gemäß § 201 BAO) eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid von Amts wegen zu erfolgen.
Abgabeerklärung
Es wird gebeten, die Wohnungsnutzfläche anzugeben. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Zur Bestimmung der Nutzfläche kann von den Abgabepflichtigen und den Abgabenbehörden auf die Unterlagen der Baubewilligung zurückgegriffen werden.
Bei der Meldung für die Zweitwohnsitzabgabe sind die vollen Kalenderwochen mit Meldung als Nebenwohnsitz anzugeben, bei der Wohnungsleerstandsabgabe die vollen Kalenderwochen ohne Wohnsitzmeldung.
Für beide Abgaben gilt: es zählt hier nicht die An- oder Abwesenheit in der Wohnung (tageweise, wochenweise, nur im Sommer, etc.), sondern die Meldung im zentralen Melderegister.
In der Abgabenerklärung ist die Wohnungsnutzfläche mit 8,00 € zu multiplizieren. Diese Zwischensumme wird durch 52 dividiert und mit der Anzahl der zu meldenden vollen Kalenderwochen multipliziert, welches dann die Abgabenhöhe ergibt (Wird die Meldung für ein ganzes Kalenderjahr abgegeben, so ist bei den Kalenderwochen 52 einzusetzen und die Abgabe ist gleich der Zwischensumme).

Zweitwohnsitz-und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung, (2 MB)

Formular Abgabeerklärung Zweitwohnsitzabgabe, (185 KB)

Formular Abgabererklärung Wohnungsleerstandsabgabe, (189 KB)